30.2315
CH-UR
Artikel 10 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone - Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
Organe und Zuständigkeiten
Artikel 10 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone · Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
1. Jeder Konkordatskanton ordnet in die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission zwei Mitglieder aus seiner Volksvertretung ab. Die Kommission konstituiert sich selbst.
2. Ihr steht die Oberaufsicht über das Laboratorium zu. Sie übt diese aus, indem sie
a) vor der Genehmigung durch die Regierungen der Konkordatskantone Stellung zum Leistungsauftrag nimmt
b) die Volksvertretungen der Konkordatskantone im Rahmen der Geschäftsprüfung über die Ausführung des Leistungsauftrages informiert
c) von der Aufsichtskommission über die Tätigkeit des Laboratoriums informiert wird