30.2311
KLMV
CH-UR
Artikel 8 Kantonale Lebensmittelverordnung (KLMV) - Verwaltungsrechtspflege
Artikel 8 KLMV · Verwaltungsrechtspflege
1. Gegen Verfügungen der Kontrollorgane kann innert fünf Tagen seit der Zustellung der Verfügung bei der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker Einsprache erhoben werden.
2. Einspracheentscheide können mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.
3. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345), soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.