30.2311
KLMV
CH-UR
Artikel 6 Kantonale Lebensmittelverordnung (KLMV) - Vergütungen
Artikel 6 KLMV · Vergütungen
1. Wird bei Lebensmittelkontrollen eine Probe nicht beanstandet, kann der Eigentümer oder die Eigentümerin die Vergütung ihres Wertes verlangen, sofern die Probe wenigstens einen vom Bundesrat festgelegten Mindestwert erreicht.
2. Vergütungsansprüche sind innert zwanzig Tagen seit der Zustellung des Untersuchungsberichts beim Laboratorium der Urkantone zu erheben.