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30.2311 KLMV CH-UR

Artikel 4 Kantonale Lebensmittelverordnung (KLMV) - Kantonschemikerin oder Kantonschemiker, Personal

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Artikel 4 KLMV · Kantonschemikerin oder Kantonschemiker, Personal

1. Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker leitet den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung, soweit nicht die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt zuständig ist.

2. Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker und die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt koordinieren den Vollzug. Bei Kompetenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone.

3. Im Rahmen und nach den Vorschriften des Konkordats (RB 30.2315) stellt die Betriebsleitung des Laboratoriums das Personal an, das erforderlich ist, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere die Lebensmittelinspektorinnen und Lebensmittelinspektoren sowie die Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure.

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