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30.2311 KLMV CH-UR

Artikel 2 Kantonale Lebensmittelverordnung (KLMV) - Aufsicht

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Artikel 2 KLMV · Aufsicht

1. Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung, soweit nicht die Aufsichtskommission nach dem Konkordat (RB 30.2315) zuständig ist.

2. Die zuständige Direktion nimmt diese Aufsicht für den Regierungsrat wahr.

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