30.2311
KLMV
CH-UR
Artikel 10 Kantonale Lebensmittelverordnung (KLMV) - Gebühren
Artikel 10 KLMV · Gebühren
1. Die Gebühren für die Lebensmittelkontrollen richten sich nach den Bestimmungen, die die Aufsichtskommission im Rahmen des Konkordats (RB 30.2315) erlässt.
2. Im Übrigen richten sich die Gebühren nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521).