Kantonale Lebensmittelverordnung (KLMV) - Gegenstand (KLMV)
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
1. Diese Verordnung vollzieht das Bundesrecht über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.
2. Besondere Vorschriften des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone (Konkordat, RB 30.2315) und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
1. Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung, soweit nicht die Aufsichtskommission nach dem Konkordat (RB 30.2315) zuständig ist.
2. Die zuständige Direktion nimmt diese Aufsicht für den Regierungsrat wahr.
1. Das Laboratorium der Urkantone (Laboratorium) vollzieht die eidgenössische und kantonale Lebensmittelgesetzgebung, soweit das Konkordat (RB 30.2315) und diese Verordnung nichts anderes bestimmen.
1. Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker leitet den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung, soweit nicht die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt zuständig ist.
2. Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker und die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt koordinieren den Vollzug. Bei Kompetenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone.
3. Im Rahmen und nach den Vorschriften des Konkordats (RB 30.2315) stellt die Betriebsleitung des Laboratoriums das Personal an, das erforderlich ist, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere die Lebensmittelinspektorinnen und Lebensmittelinspektoren sowie die Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure.
1. Die Kontrollorgane führen in ihrem Zuständigkeitsbereich Lebensmittelkontrollen durch. Dabei haben sie namentlich die damit verbundenen Massnahmen und Verfügungen zu treffen, Bescheinigungen und Zertifikate auszustellen für Produkte, die der Lebensmittelkontrolle unterstehen, und die Öffentlichkeit über allfällige Gesundheitsgefährdungen zu informieren.
2. Zu diesem Zweck können sie Personalien feststellen, Behältnisse, Räume, Fahrzeuge und dergleichen kontrollieren sowie Lebensmittel und Gegenstände sicherstellen und beschlagnahmen. Sie können polizeiliche Hilfe beanspruchen, wenn ihnen bei einer Amtshandlung Widerstand geleistet wird.
1. Wird bei Lebensmittelkontrollen eine Probe nicht beanstandet, kann der Eigentümer oder die Eigentümerin die Vergütung ihres Wertes verlangen, sofern die Probe wenigstens einen vom Bundesrat festgelegten Mindestwert erreicht.
2. Vergütungsansprüche sind innert zwanzig Tagen seit der Zustellung des Untersuchungsberichts beim Laboratorium der Urkantone zu erheben.
1. Die zuständigen Behörden melden dem Laboratorium der Urkantone
a) Patente und Bewilligungen nach dem Gastwirtschaftsgesetz (RB 70.2111)
b) Bewilligungen für Neu- und Umbauten von Betrieben, deren Tätigkeiten dem Lebensmittelrecht unterstehen
1. Gegen Verfügungen der Kontrollorgane kann innert fünf Tagen seit der Zustellung der Verfügung bei der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker Einsprache erhoben werden.
2. Einspracheentscheide können mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.
3. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345), soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.
1. Die Strafrechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0).
1. Die Gebühren für die Lebensmittelkontrollen richten sich nach den Bestimmungen, die die Aufsichtskommission im Rahmen des Konkordats (RB 30.2315) erlässt.
2. Im Übrigen richten sich die Gebühren nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521).
1. Die kantonale Lebensmittelverordnung vom 11. Februar 1998 wird aufgehoben.
1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.