Artikel 8 Reglement über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (Epidemienreglement) - Sonderstab
Artikel 8 Epidemienreglement · Sonderstab
1. Der Regierungsrat kann einen Sonderstab einsetzen, insbesondere in einer besonderen Lage nach Artikel 6 EpG, einer ausserordentlichen Lage nach Artikel 7 EpG oder wenn die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen.
2. Der Sonderstab unterstützt die zuständigen kantonalen Behörden, indem er insbesondere
a) Informationen über die verschiedenen Lagen sammelt und auswertet
b) Entscheidungsgrundlagen zuhanden der zuständigen kantonalen Behörden erarbeitet
c) die Zusammenarbeit der Partnerorganisationen koordiniert und unterstützt
d) die Information der Bevölkerung sicherstellt
e) die Meldestelle für Reiserückkehrende aus einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 betreibt
f) die Bewilligungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach Massgabe der Covid-19-Verordnung besondere Lage erteilt
g) die Massnahmen vollzieht, die der Regierungsrat anordnet, soweit keines der ordentlichen Vollzugsorgane zuständig ist