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Artikel 4 Reglement über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (Epidemienreglement) - Kantonsärztin oder Kantonsarzt

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Artikel 4 Epidemienreglement · Kantonsärztin oder Kantonsarzt

1. Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt leitet die Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Art. 30 ff. und Art. 53 des Epidemiengesetzes).

2. Sie oder er ist insbesondere zuständig

a) die kantonale Meldestelle für die bundesrechtlich vorgeschriebene Meldepflicht der Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und anderer öffentlicher oder privater Institutionen des Gesundheitswesens zu betreiben

b) Meldungen an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) innert der vom Bund festgelegten Meldefrist weiterzuleiten

c) epidemiologische Abklärungen vorzunehmen

d) die Bevölkerung, die im Gesundheitswesen tätigen Personen der Spitäler und anderer öffentlicher oder privater Institutionen des Gesundheitswesens über den nationalen Impfplan zu informieren

e) den Anteil der geimpften Personen zu erheben und das BAG zu informieren

f) die Überprüfung des Impfstatus von Kindern und Jugendlichen während der obligatorischen Schulzeit sicherzustellen

g) Massnahmen zur Epidemienbekämpfung gegenüber Einzelpersonen anzuordnen und durchzusetzen

h) zeitlich dringliche Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen anzuordnen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern (Art. 40 EpG)

i) Anordnungen im Umgang mit Leichen bei einer besonderen Gefährdung zu treffen

j) die erforderliche Desinfektion und Entwesung anzuordnen

k) die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung oder zur Verhütung des Auftretens von Organismen, unter Einbezug der Kantonschemikerin oder des Kantonschemikers, der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes und weiterer Fachstellen, anzuordnen

3. Das Amt für Gesundheit unterstützt die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt.

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