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Artikel 3 Reglement über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (Epidemienreglement) - Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion

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Artikel 3 Epidemienreglement · Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion

1. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion übt die unmittelbare Aufsicht über die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten des Menschen im Kanton aus.

2. Sie

a) schliesst mit geeigneten Stellen die notwendigen Leistungsverträge ab zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

b) erarbeitet Notfallpläne zum Schutz vor besonderen Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit und legt diese dem Regierungsrat zur Genehmigung vor

c) erstellt und bewirtschaftet die notwendigen Schutzmaterialvorräte zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen

d) unterstützt den Bund bei der Erarbeitung von themenspezifischen nationalen Programmen zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten und ist für deren Umsetzung auf kantonaler Ebene zuständig

e) vollzieht die Gesetzgebung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen und trifft alle notwendigen Massnahmen und Verfügungen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind

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