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30.2215 CH-UR

Artikel 2 Reglement über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (Epidemienreglement) - Regierungsrat

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Artikel 2 Epidemienreglement · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten des Menschen im Kanton aus.

2. Er ist zuständig

a) Impfungen von gefährdeten Bevölkerungsgruppen, von besonders exponierten Personen und von Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch zu erklären, sofern eine erhebliche Gefahr besteht (Art. 22 EpG)

b) Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen anzuordnen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern (Art. 40 EpG)

c) die Vorbereitungs- und Notfallpläne zum Schutz vor besonderen Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit zu genehmigen (Art. 8 Abs. 1 EpG) und

d) die von der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion abgeschlossenen Leistungsverträge zu genehmigen

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