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Artikel 9 Reglement zum Schutz vor Passivrauchen - Strafbestimmung

Schlussbestimmungen
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Artikel 9 Reglement zum Schutz vor Passivrauchen · Strafbestimmung

1. Es gelten die Strafbestimmungen nach dem Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen und nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe e GG.

2. Das Reglement über die Erhebung von Ordnungsbussen (Ordnungsbussenreglement, OBR, RB 3.9223) ist anzuwenden.

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