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Artikel 8 Reglement zum Schutz vor Passivrauchen - Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern in Raucherräumen

Raucherräume
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Artikel 8 Reglement zum Schutz vor Passivrauchen · Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern in Raucherräumen

1. In Raucherräumen von Restaurations- und Hotelbetrieben dürfen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, sofern sie schriftlich zugestimmt haben.

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