30.2145
CH-UR
Artikel 8 Reglement zum Schutz vor Passivrauchen - Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern in Raucherräumen
Raucherräume
Artikel 8 Reglement zum Schutz vor Passivrauchen · Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern in Raucherräumen
1. In Raucherräumen von Restaurations- und Hotelbetrieben dürfen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, sofern sie schriftlich zugestimmt haben.