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30.2145 CH-UR

Artikel 6 Reglement zum Schutz vor Passivrauchen - Anforderungen

Raucherräume
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Artikel 6 Reglement zum Schutz vor Passivrauchen · Anforderungen

1. Die Betreiberin oder der Betreiber oder die für die Hausordnung verantwortliche Person darf einen oder mehrere Raucherräume einrichten. Dabei muss sie oder er dafür sorgen, dass der Raucherraum

a) durch feste Bauteile von anderen Räumen dicht abgetrennt ist, nicht als Durchgang in andere Räume dient und über eine selbsttätig schliessende Tür verfügt

b) mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet ist

2. Raucherräume müssen deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang als solche gekennzeichnet sein.

3. Mit Ausnahme von Rauchwaren und Raucherutensilien dürfen in einem Raucherraum keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind.

4. Für Raucherräume in einem Restaurations- oder Hotelbetrieb gilt zusätzlich

a) ihre Fläche darf höchstens einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume betragen

b) ihre Öffnungszeiten dürfen nicht länger sein als im übrigen Betrieb

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