30.2145
CH-UR
Artikel 5 Reglement zum Schutz vor Passivrauchen - Nicht öffentlich zugängliche Räume
Rauchverbot
Artikel 5 Reglement zum Schutz vor Passivrauchen · Nicht öffentlich zugängliche Räume
1. Räume, die nur Mitgliedern offen stehen, sind nicht öffentlich zugänglich. Dabei sind an den Erwerb der Mitgliedschaft besondere Anforderungen zu stellen. Insbesondere reicht das alleinige Bezahlen eines Eintritts nicht aus, um eine Mitgliedschaft anzunehmen und den Raum als privaten Club, in dem geraucht werden darf, zu deklarieren. Ein Mitgliederbeitrag darf nicht durch vergünstigte Konsumationen und dergleichen ganz oder teilweise zurückerstattet werden.