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30.2145 CH-UR

Artikel 4 Reglement zum Schutz vor Passivrauchen - Öffentlich zugängliche Räume

Rauchverbot
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Artikel 4 Reglement zum Schutz vor Passivrauchen · Öffentlich zugängliche Räume

1. Als öffentlich zugänglich gilt ein Raum, wenn er grundsätzlich von jedermann betreten werden darf. Solche Räume können nicht temporär als nicht öffentliche Räume betrieben werden.

2. Öffentlich zugängliche Räume sind insbesondere

a) Gebäude der öffentlichen Verwaltung

b) Spitäler und andere Gesundheitseinrichtungen

c) Kinderheime, Altersheime und vergleichbare Einrichtungen

d) Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs

e) Bildungsstätten

f) Museums-, Theater- und Kinoräumlichkeiten

g) Sportstätten

h) Restaurations- und Hotelbetriebe

i) Gebäude und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs

j) Verkaufsgeschäfte und Einkaufszentren

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