30.2145
CH-UR
Artikel 3 Reglement zum Schutz vor Passivrauchen - Geschlossene Räume
Rauchverbot
Artikel 3 Reglement zum Schutz vor Passivrauchen · Geschlossene Räume
1. Als geschlossen gelten namentlich Innenräume, die mit Ausnahme von Fenstern und Türen nach allen Seiten fest umschlossen sind. Ohne Belang ist, aus welchem Material die Abtrennung besteht und ob diese dauernd oder vorübergehend errichtet wurde.
2. Nicht als geschlossen gelten Räume, wenn mindestens die Hälfte des Dachs oder mindestens die Hälfte der Seitenflächen ins Freie offen ist.