30.2145
CH-UR
Artikel 2 Reglement zum Schutz vor Passivrauchen - Grundsatz
Rauchverbot
Artikel 2 Reglement zum Schutz vor Passivrauchen · Grundsatz
1. Rauchen ist unter Vorbehalt der Artikel 6 und 8 untersagt
a) in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder
b) die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen
2. Als Arbeitsplatz mehrerer Personen gilt jeder Ort, an dem sich mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer dauernd oder vorübergehend zur Ausführung der ihnen zugewiesenen Arbeit aufhalten müssen.