30.2145
CH-UR
Artikel 10 Reglement zum Schutz vor Passivrauchen - Vollzug
Schlussbestimmungen
Artikel 10 Reglement zum Schutz vor Passivrauchen · Vollzug
1. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion ist Auskunftsstelle zu Fragen um den Schutz vor dem Passivrauchen. Sie kann dazu Merkblätter herausgeben.
2. Die Volkswirtschaftsdirektion ist zuständig, die gastgewerblichen Bestimmungen zu vollziehen.
3. Die Kantonspolizei nimmt Meldungen über den Verstoss gegen die Bestimmungen zum Schutz vor dem Passivrauchen entgegen und bearbeitet diese nach den Vorschriften über die Strafrechtspflege.
4. In baulicher Hinsicht bleiben die Bestimmungen über das kantonale und gemeindliche Baurecht vorbehalten.