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30.2145 CH-UR

Zweck und Gegenstand

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Zweck und Gegenstand

1. Dieses Reglement vollzieht das Bundesrecht zum Schutz vor Passivrauchen und Artikel 18 GG.

Rauchverbot

1. Rauchen ist unter Vorbehalt der Artikel 6 und 8 untersagt

a) in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder

b) die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen

2. Als Arbeitsplatz mehrerer Personen gilt jeder Ort, an dem sich mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer dauernd oder vorübergehend zur Ausführung der ihnen zugewiesenen Arbeit aufhalten müssen.

Rauchverbot

1. Als geschlossen gelten namentlich Innenräume, die mit Ausnahme von Fenstern und Türen nach allen Seiten fest umschlossen sind. Ohne Belang ist, aus welchem Material die Abtrennung besteht und ob diese dauernd oder vorübergehend errichtet wurde.

2. Nicht als geschlossen gelten Räume, wenn mindestens die Hälfte des Dachs oder mindestens die Hälfte der Seitenflächen ins Freie offen ist.

Rauchverbot

1. Als öffentlich zugänglich gilt ein Raum, wenn er grundsätzlich von jedermann betreten werden darf. Solche Räume können nicht temporär als nicht öffentliche Räume betrieben werden.

2. Öffentlich zugängliche Räume sind insbesondere

a) Gebäude der öffentlichen Verwaltung

b) Spitäler und andere Gesundheitseinrichtungen

c) Kinderheime, Altersheime und vergleichbare Einrichtungen

d) Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs

e) Bildungsstätten

f) Museums-, Theater- und Kinoräumlichkeiten

g) Sportstätten

h) Restaurations- und Hotelbetriebe

i) Gebäude und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs

j) Verkaufsgeschäfte und Einkaufszentren

Rauchverbot

1. Räume, die nur Mitgliedern offen stehen, sind nicht öffentlich zugänglich. Dabei sind an den Erwerb der Mitgliedschaft besondere Anforderungen zu stellen. Insbesondere reicht das alleinige Bezahlen eines Eintritts nicht aus, um eine Mitgliedschaft anzunehmen und den Raum als privaten Club, in dem geraucht werden darf, zu deklarieren. Ein Mitgliederbeitrag darf nicht durch vergünstigte Konsumationen und dergleichen ganz oder teilweise zurückerstattet werden.

Raucherräume

1. Die Betreiberin oder der Betreiber oder die für die Hausordnung verantwortliche Person darf einen oder mehrere Raucherräume einrichten. Dabei muss sie oder er dafür sorgen, dass der Raucherraum

a) durch feste Bauteile von anderen Räumen dicht abgetrennt ist, nicht als Durchgang in andere Räume dient und über eine selbsttätig schliessende Tür verfügt

b) mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet ist

2. Raucherräume müssen deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang als solche gekennzeichnet sein.

3. Mit Ausnahme von Rauchwaren und Raucherutensilien dürfen in einem Raucherraum keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind.

4. Für Raucherräume in einem Restaurations- oder Hotelbetrieb gilt zusätzlich

a) ihre Fläche darf höchstens einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume betragen

b) ihre Öffnungszeiten dürfen nicht länger sein als im übrigen Betrieb

Raucherräume

1. Wer einen Raucherraum betreibt, muss dafür sorgen, dass Personen in angrenzenden rauchfreien Räumen nicht durch Rauch belästigt werden.

Raucherräume

1. In Raucherräumen von Restaurations- und Hotelbetrieben dürfen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, sofern sie schriftlich zugestimmt haben.

Schlussbestimmungen

1. Es gelten die Strafbestimmungen nach dem Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen und nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe e GG.

2. Das Reglement über die Erhebung von Ordnungsbussen (Ordnungsbussenreglement, OBR, RB 3.9223) ist anzuwenden.

Schlussbestimmungen

1. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion ist Auskunftsstelle zu Fragen um den Schutz vor dem Passivrauchen. Sie kann dazu Merkblätter herausgeben.

2. Die Volkswirtschaftsdirektion ist zuständig, die gastgewerblichen Bestimmungen zu vollziehen.

3. Die Kantonspolizei nimmt Meldungen über den Verstoss gegen die Bestimmungen zum Schutz vor dem Passivrauchen entgegen und bearbeitet diese nach den Vorschriften über die Strafrechtspflege.

4. In baulicher Hinsicht bleiben die Bestimmungen über das kantonale und gemeindliche Baurecht vorbehalten.

Schlussbestimmungen

1. Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.

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