30.2135
CH-UR
Artikel 5 Verordnung über die Bereitschaftsentschädigung für Hebammen - Antragstellung
Artikel 5 Verordnung über die Bereitschaftsentschädigung für Hebammen · Antragstellung
1. Hebammen mit Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung reichen ihre Gesuche zusammen mit den erforderlichen Nachweisen spätestens ein halbes Jahr nach der Geburt der zuständigen Direktion ein.