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30.2135 CH-UR

Artikel 5 Verordnung über die Bereitschaftsentschädigung für Hebammen - Antragstellung

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Artikel 5 Verordnung über die Bereitschaftsentschädigung für Hebammen · Antragstellung

1. Hebammen mit Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung reichen ihre Gesuche zusammen mit den erforderlichen Nachweisen spätestens ein halbes Jahr nach der Geburt der zuständigen Direktion ein.

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