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Artikel 3 Verordnung über die Bereitschaftsentschädigung für Hebammen - Erlöschen

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Artikel 3 Verordnung über die Bereitschaftsentschädigung für Hebammen · Erlöschen

1. Der Anspruch erlischt, sobald vertraglich oder gesetzlich eine gleichwertige Entschädigung geleistet wird.

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