30.2135
CH-UR
Artikel 3 Verordnung über die Bereitschaftsentschädigung für Hebammen - Erlöschen
Artikel 3 Verordnung über die Bereitschaftsentschädigung für Hebammen · Erlöschen
1. Der Anspruch erlischt, sobald vertraglich oder gesetzlich eine gleichwertige Entschädigung geleistet wird.