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30.2135 CH-UR

Artikel 2 Verordnung über die Bereitschaftsentschädigung für Hebammen - Voraussetzungen

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Artikel 2 Verordnung über die Bereitschaftsentschädigung für Hebammen · Voraussetzungen

1. Eine freipraktizierende Hebamme hat Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung, sofern sie

a) die gebärende Frau mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Uri während einer Hausgeburt oder einer Beleghebammen-Geburt in einem Spital oder Geburtshaus mit entsprechendem Leistungsauftrag auf der Spitalliste des Kantons Uri (RB 20.3235) betreut

b) die gebärende Frau mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Uri im Anschluss an die Geburt im Wochenbett zu Hause pflegt

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