Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
30.2135 CH-UR

Artikel 1 Verordnung über die Bereitschaftsentschädigung für Hebammen - Grundsatz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 1 Verordnung über die Bereitschaftsentschädigung für Hebammen · Grundsatz

1. Der Kanton richtet den freipraktizierenden Hebammen, die über eine Berufsausübungsbewilligung nach Artikel 19 Gesundheitsgesetz im Kanton Uri verfügen, eine Bereitschaftsentschädigung aus.

Grundsatz Artikel 2 Verordnung über die Bereitschaftsentschädigung für Hebammen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →