Grundsatz
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1. Der Kanton richtet den freipraktizierenden Hebammen, die über eine Berufsausübungsbewilligung nach Artikel 19 Gesundheitsgesetz im Kanton Uri verfügen, eine Bereitschaftsentschädigung aus.
1. Eine freipraktizierende Hebamme hat Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung, sofern sie
a) die gebärende Frau mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Uri während einer Hausgeburt oder einer Beleghebammen-Geburt in einem Spital oder Geburtshaus mit entsprechendem Leistungsauftrag auf der Spitalliste des Kantons Uri (RB 20.3235) betreut
b) die gebärende Frau mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Uri im Anschluss an die Geburt im Wochenbett zu Hause pflegt
1. Der Anspruch erlischt, sobald vertraglich oder gesetzlich eine gleichwertige Entschädigung geleistet wird.
1. Die Bereitschaftsentschädigung beträgt
a) 400 Franken für eine Hausgeburt
b) 400 Franken für eine Beleghebammen-Geburt
c) 200 Franken für eine Wochenbettbetreuung
1. Hebammen mit Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung reichen ihre Gesuche zusammen mit den erforderlichen Nachweisen spätestens ein halbes Jahr nach der Geburt der zuständigen Direktion ein.
1. Die zuständige Direktion wird mit dem Vollzug beauftragt.
1. Die Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Sie tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.