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Artikel 7 Reglement über die amtlichen Medizinalpersonen - Anstellungsbedingungen

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Artikel 7 Reglement über die amtlichen Medizinalpersonen · Anstellungsbedingungen

1. Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt, die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt und die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker sowie deren allfällige Stellvertretung sind nebenamtlich beauftragt.

2. Die Entschädigung richtet sich nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251). Abweichende Vereinbarungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Kantonen oder Dritten sind vorbehalten.

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