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Artikel 6 Reglement über die amtlichen Medizinalpersonen - Stellvertretung

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Artikel 6 Reglement über die amtlichen Medizinalpersonen · Stellvertretung

1. Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt, die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt und die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker weisen ihrer Stellvertretung die Aufgaben mit dem Einverständnis der Gesundheits-, Sozial und Umweltdirektion zu.

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