30.2122
CH-UR
Artikel 5 Reglement über die amtlichen Medizinalpersonen - Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker
Artikel 5 Reglement über die amtlichen Medizinalpersonen · Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker
1. Neben den Aufgaben in Artikel 2 hat die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker namentlich
a) die Kontrolle aller Betriebe, die Heilmittel herstellen, lagern, vertreiben oder abgeben, soweit der Kanton dafür zuständig ist, durchzuführen
b) die Überwachung der im Heilmittelbereich tätigen Personen und des gesamten Heilmittelverkehrs (Werbung, Anzeigen, Publikationen etc.) auf dem Kantonsgebiet in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) und weiteren Behörden auszuüben
c) die Kontrolle über den Betäubungsmittelverkehr durchzuführen