Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
30.2122 CH-UR

Artikel 5 Reglement über die amtlichen Medizinalpersonen - Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 5 Reglement über die amtlichen Medizinalpersonen · Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker

1. Neben den Aufgaben in Artikel 2 hat die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker namentlich

a) die Kontrolle aller Betriebe, die Heilmittel herstellen, lagern, vertreiben oder abgeben, soweit der Kanton dafür zuständig ist, durchzuführen

b) die Überwachung der im Heilmittelbereich tätigen Personen und des gesamten Heilmittelverkehrs (Werbung, Anzeigen, Publikationen etc.) auf dem Kantonsgebiet in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) und weiteren Behörden auszuüben

c) die Kontrolle über den Betäubungsmittelverkehr durchzuführen

← Artikel 4 Reglement über die amtlichen Medizinalpersonen Gegenstand Artikel 6 Reglement über die amtlichen Medizinalpersonen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →