Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
30.2122 CH-UR

Artikel 3 Reglement über die amtlichen Medizinalpersonen - Kantonsärztin oder Kantonsarzt

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 3 Reglement über die amtlichen Medizinalpersonen · Kantonsärztin oder Kantonsarzt

1. Neben den Aufgaben in Artikel 2 hat die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt namentlich

a) Aufgaben im Bereich der übertragbaren Krankheiten, des Betäubungsmittelswesens und der ausserkantonalen Hospitalisationen wahrzunehmen

b) bei der gesundheitspolizeilichen Aufsicht und den entsprechenden Inspektionen mitzuwirken

c) die Schulärztinnen und Schulärzte zu beaufsichtigen und ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit der Bildungs- und Kulturdirektion zu koordinieren

d) im Koordinierten Sanitätsdienst (KSD) mitzuwirken und fachtechnische Aufgaben im Bereich des Rettungs- und Notfalldienstes wahrzunehmen

e) für Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden Fachbegutachtungen vorzunehmen

← Artikel 2 Reglement über die amtlichen Medizinalpersonen Gegenstand Artikel 4 Reglement über die amtlichen Medizinalpersonen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →