30.2122
CH-UR
Artikel 3 Reglement über die amtlichen Medizinalpersonen - Kantonsärztin oder Kantonsarzt
Artikel 3 Reglement über die amtlichen Medizinalpersonen · Kantonsärztin oder Kantonsarzt
1. Neben den Aufgaben in Artikel 2 hat die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt namentlich
a) Aufgaben im Bereich der übertragbaren Krankheiten, des Betäubungsmittelswesens und der ausserkantonalen Hospitalisationen wahrzunehmen
b) bei der gesundheitspolizeilichen Aufsicht und den entsprechenden Inspektionen mitzuwirken
c) die Schulärztinnen und Schulärzte zu beaufsichtigen und ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit der Bildungs- und Kulturdirektion zu koordinieren
d) im Koordinierten Sanitätsdienst (KSD) mitzuwirken und fachtechnische Aufgaben im Bereich des Rettungs- und Notfalldienstes wahrzunehmen
e) für Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden Fachbegutachtungen vorzunehmen