Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
30.2122 CH-UR

Artikel 2 Reglement über die amtlichen Medizinalpersonen - Gemeinsame Aufgaben

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 2 Reglement über die amtlichen Medizinalpersonen · Gemeinsame Aufgaben

1. Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt, die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt und die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker beraten und unterstützen den Regierungsrat und die Direktionen in allen Fragen des Gesundheitswesens. Sie erfüllen die durch die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung übertragenen Aufgaben und vertreten den Kanton in den entsprechenden Fachgremien. Zudem erstatten sie der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten.

← Artikel 1 Reglement über die amtlichen Medizinalpersonen Gegenstand Artikel 3 Reglement über die amtlichen Medizinalpersonen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →