30.2122
CH-UR
Artikel 2 Reglement über die amtlichen Medizinalpersonen - Gemeinsame Aufgaben
Artikel 2 Reglement über die amtlichen Medizinalpersonen · Gemeinsame Aufgaben
1. Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt, die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt und die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker beraten und unterstützen den Regierungsrat und die Direktionen in allen Fragen des Gesundheitswesens. Sie erfüllen die durch die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung übertragenen Aufgaben und vertreten den Kanton in den entsprechenden Fachgremien. Zudem erstatten sie der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten.