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30.2122 CH-UR

Artikel 1 Reglement über die amtlichen Medizinalpersonen - Gegenstand

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Artikel 1 Reglement über die amtlichen Medizinalpersonen · Gegenstand

1. Dieses Reglement bestimmt die Aufgaben und die Anstellungsbedingungen der amtlichen Medizinalpersonen. Dazu zählen die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt, die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt und die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker.

Gegenstand Artikel 2 Reglement über die amtlichen Medizinalpersonen →

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