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30.2117 CH-UR

Artikel 9 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen - Medizinische Masseurinnen und Masseure

Tätigkeitsbereich und Bewilligungsvoraussetzungen
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Artikel 9 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen · Medizinische Masseurinnen und Masseure

1. Medizinische Masseurinnen und medizinische Masseure sind berechtigt, manuelle und apparative Gewebemobilisation durchzuführen, die lokal, reflektorisch und generalisiert auf die verschiedenen Gewebe, Organe und Systeme des menschlichen Körpers einwirken. Sie können dazu selbstständig Methoden der physikalischen Therapie mit Mitteln wie Wasser, Wärme, Licht und Strom anwenden.

2. Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellenden über einen eidgenössischen Fachausweis als medizinische Masseurin oder medizinischer Masseur oder über ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes gleichwertiges Diplom verfügen.

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