30.2117
CH-UR
Artikel 8 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen - Logopädinnen und Logopäden
Tätigkeitsbereich und Bewilligungsvoraussetzungen
Artikel 8 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen · Logopädinnen und Logopäden
1. Logopädinnen und Logopäden sind berechtigt, Prävention, Abklärungen und Behandlungen von Patientinnen und Patienten mit komplexen Sprach-, Sprech-, Stimm- oder Schluckstörungen unter Berücksichtigung des klinisch-medizinischen Zustands sowie die Beratung der Angehörigen durchzuführen.
2. Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellenden über einen Hochschulabschluss oder einen von der schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) als gleichwertig anerkannten Abschluss verfügen.