Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
30.2117 CH-UR

Artikel 8 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen - Logopädinnen und Logopäden

Tätigkeitsbereich und Bewilligungsvoraussetzungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 8 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen · Logopädinnen und Logopäden

1. Logopädinnen und Logopäden sind berechtigt, Prävention, Abklärungen und Behandlungen von Patientinnen und Patienten mit komplexen Sprach-, Sprech-, Stimm- oder Schluckstörungen unter Berücksichtigung des klinisch-medizinischen Zustands sowie die Beratung der Angehörigen durchzuführen.

2. Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellenden über einen Hochschulabschluss oder einen von der schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) als gleichwertig anerkannten Abschluss verfügen.

← Artikel 7 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen Gegenstand Artikel 9 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →