Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
30.2117 CH-UR

Artikel 7 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen - Drogistinnen und Drogisten

Tätigkeitsbereich und Bewilligungsvoraussetzungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 7 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen · Drogistinnen und Drogisten

1. Drogistinnen und Drogisten sind zur Herstellung und Abgabe von Heilmitteln sowie zur Leitung einer Drogerie gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften berechtigt.

2. Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellenden über ein eidgenössisches Diplom einer Höheren Fachschule als Drogistin oder Drogist verfügen.

← Artikel 6 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen Gegenstand Artikel 8 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →