30.2117
CH-UR
Artikel 7 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen - Drogistinnen und Drogisten
Tätigkeitsbereich und Bewilligungsvoraussetzungen
Artikel 7 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen · Drogistinnen und Drogisten
1. Drogistinnen und Drogisten sind zur Herstellung und Abgabe von Heilmitteln sowie zur Leitung einer Drogerie gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften berechtigt.
2. Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellenden über ein eidgenössisches Diplom einer Höheren Fachschule als Drogistin oder Drogist verfügen.