Artikel 6 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen - Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker
Artikel 6 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen · Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker
1. Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker sind berechtigt
1. dentalhygienische Befunde zu erheben, soweit dazu keine zahnärztlichen Fachkenntnisse notwendig sind
2. Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen vorzunehmen
3. Patientinnen und Patienten bezüglich Mundhygiene und Prophylaxe zu beraten und anzuleiten
4. allgemeine Prophylaxe zu betreiben
5. auf zahnärztliche Verordnung hin weitergehende dentalhygienische Leistungen zu erbringen, soweit diese Behandlungen keine zahnärztlichen Fachkenntnisse voraussetzen
2. Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellenden über einen eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplomierte Dentalhygienikerin HF oder als diplomierter Dentalhygieniker HF oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom verfügen.