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30.2117 CH-UR

Artikel 5 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen - Akupunkteurinnen und Akupunkteure

Tätigkeitsbereich und Bewilligungsvoraussetzungen
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Artikel 5 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen · Akupunkteurinnen und Akupunkteure

1. Akupunkteurinnen und Akupunkteure sind berechtigt, Menschen oder Tiere nach den anerkannten Regeln der traditionellen chinesischen Medizin und der Akupunktur zu behandeln.

2. Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellenden über ein A-Status-Diplom in Akupunktur der Schweizerischen Berufsorganisation für Traditionelle Chinesische Medizin (SBO-TCM) oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen.

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