30.2117
CH-UR
Artikel 5 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen - Akupunkteurinnen und Akupunkteure
Tätigkeitsbereich und Bewilligungsvoraussetzungen
Artikel 5 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen · Akupunkteurinnen und Akupunkteure
1. Akupunkteurinnen und Akupunkteure sind berechtigt, Menschen oder Tiere nach den anerkannten Regeln der traditionellen chinesischen Medizin und der Akupunktur zu behandeln.
2. Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellenden über ein A-Status-Diplom in Akupunktur der Schweizerischen Berufsorganisation für Traditionelle Chinesische Medizin (SBO-TCM) oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen.