30.2117
CH-UR
Artikel 4 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen - Apothekerinnen und Apotheker
Tätigkeitsbereich und Bewilligungsvoraussetzungen
Artikel 4 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen · Apothekerinnen und Apotheker
1. Apothekerinnen und Apotheker mit dem Weiterbildungstitel «Impfen in der Apotheke» (pharmaSuisse) sind befugt, an gesunden Personen ab 16 Jahren ohne ärztliche Verschreibung folgende Impfungen durchzuführen
1. Impfungen gegen saisonale Grippe
2. Impfung gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME)
3. Folgeimpfung gegen Hepatitis A und/oder B, sofern die erste Impfung durch eine Ärztin oder einen Arzt erfolgt ist
4. Impfungen gegen COVID-19. Die Vorgaben von Artikel 64a Epidemienverordnung (SR 818.101.1) sind zu beachten
5. * weitere Impfungen gemäss dem nationalen Impfplan
2. Mit Bewilligung der Kantonsapothekerin bzw. des Kantonsapothekers dürfen sie den Impfvorgang unter ihrer fachlichen Aufsicht an geschultes Personal delegieren.