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30.2117 CH-UR

Artikel 3 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen - Bewilligungsvoraussetzungen

Tätigkeitsbereich und Bewilligungsvoraussetzungen
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Artikel 3 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Für die Berufe nach Artikel 2 Buchstabe a bis c gelten die Tätigkeitsbereiche und Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Bundesrecht und den ergänzenden nachfolgenden Bestimmungen.

2. Für die weiteren Berufe nach kantonalem Recht ergeben sich die Tätigkeitsbereiche und Bewilligungsvoraussetzungen aus den nachfolgenden Artikeln.

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