30.2117
CH-UR
Artikel 3 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen - Bewilligungsvoraussetzungen
Tätigkeitsbereich und Bewilligungsvoraussetzungen
Artikel 3 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen · Bewilligungsvoraussetzungen
1. Für die Berufe nach Artikel 2 Buchstabe a bis c gelten die Tätigkeitsbereiche und Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Bundesrecht und den ergänzenden nachfolgenden Bestimmungen.
2. Für die weiteren Berufe nach kantonalem Recht ergeben sich die Tätigkeitsbereiche und Bewilligungsvoraussetzungen aus den nachfolgenden Artikeln.