30.2117
CH-UR
Artikel 26 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
Artikel 26 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen · Übergangsbestimmung
1. Bei Inkrafttreten dieses Reglements dürfen berufstätige und fachlich selbstständige Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker ihre Tätigkeit während einer Übergangsfrist von zwei Jahren weiterhin ohne Berufsausübungsbewilligung ausüben.