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30.2117 CH-UR

Artikel 26 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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Artikel 26 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen · Übergangsbestimmung

1. Bei Inkrafttreten dieses Reglements dürfen berufstätige und fachlich selbstständige Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker ihre Tätigkeit während einer Übergangsfrist von zwei Jahren weiterhin ohne Berufsausübungsbewilligung ausüben.

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