30.2117
CH-UR
Artikel 23 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen - Übertragbare Krankheiten
Weitere Bestimmungen
Artikel 23 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen · Übertragbare Krankheiten
1. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung hat übertragbare Krankheiten im Sinn des Epidemiengesetzes (SR 818.101) sowie den Verdacht auf solche Krankheiten sofort einer Ärztin oder einem Arzt zu melden.