Artikel 22 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen - Übergabe der Patientenakten bei Tätigkeitsaufgabe
Artikel 22 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen · Übergabe der Patientenakten bei Tätigkeitsaufgabe
1. Die Mitteilung über die Einstellung der Tätigkeit gemäss Artikel 35 Absatz 4 Gesundheitsgesetz hat vorgängig schriftlich an die Patientinnen und Patienten zu erfolgen. Ihnen muss darin mitgeteilt werden, innert welcher Frist die Aufzeichnungen beziehungsweise Patientenakten abgeholt werden können. Bei Patientinnen und Patienten, die die Akten nicht abholen, ist zu erfragen, an welche Nachfolgepraxis die Aufzeichnungen zu übergeben sind.
2. Patientenakten, die nicht den Patientinnen und Patienten oder der Nachfolgepraxis übergeben werden konnten, sind dem Kantonsarzt zu übergeben. Das Amt für Gesundheit kann Weisungen zur Übergabe erlassen.
3. Die Patientenakten von Medizinalpersonen werden vom Kantonsarzt 20 Jahre aufbewahrt, die der übrigen Gesundheitsfachpersonen zehn Jahre.