30.2117
CH-UR
Artikel 21 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen - Meldepflicht
Weitere Bestimmungen
Artikel 21 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen · Meldepflicht
1. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung hat dem Amt für Gesundheit die Eröffnung, die Verlegung und die Aufgabe des Betriebs oder der Praxis sowie wesentliche Änderungen der Betriebsräumlichkeiten und -einrichtungen oder des Leistungsangebots innert 30 Tagen zu melden.