30.2117
CH-UR
Artikel 20 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen - Ausübung bewilligter Tätigkeiten
Weitere Bestimmungen
Artikel 20 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen · Ausübung bewilligter Tätigkeiten
1. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung darf den damit erlaubten Tätigkeitsbereich nicht überschreiten.