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30.2117 CH-UR

Artikel 20 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen - Ausübung bewilligter Tätigkeiten

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Artikel 20 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen · Ausübung bewilligter Tätigkeiten

1. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung darf den damit erlaubten Tätigkeitsbereich nicht überschreiten.

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