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30.2117 CH-UR

Artikel 2 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen - Berufsausübungsbewilligung

Bewilligungspflichtige Berufe
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Artikel 2 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen · Berufsausübungsbewilligung

1. Eine Berufsausübungsbewilligung benötigen

a) Medizinalpersonen nach Medizinalberufegesetz (MedBG, SR 811.11)

b) Psychologiefachpersonen nach Psychologieberufegesetz (PsyG, SR 935.81)

c) Gesundheitsfachpersonen nach Gesundheitsberufegesetz (GesBG, SR 811.21)

d) folgende Gesundheitsfachpersonen, die ihre Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausüben

1. Akupunkteurinnen und Akupunkteure

2. Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker

3. Drogistinnen und Drogisten

4. Logopädinnen und Logopäden

5. medizinische Masseurinnen und Masseure

6. Podologinnen und Podologen

7. Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter

8. Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom

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