30.2117
CH-UR
Artikel 19 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen - Betriebsführung
Bewilligungsverfahren
Artikel 19 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen · Betriebsführung
1. Die mit der fachlichen Leitung eines bewilligten Betriebs betraute Fachperson muss den Betrieb persönlich führen. Sie muss während der Öffnungszeiten in der Regel anwesend sein. Bei längerer Abwesenheit hat sie sich durch eine Fachperson mit entsprechender Berufsausübungsbewilligung vertreten zu lassen. Das Amt für Gesundheit kann ausnahmsweise auch eine Stellvertretung bewilligen, die keine entsprechende Berufsausübungsbewilligung hat.
2. Die Inhaberin oder der Inhaber der Betriebsbewilligung sorgt dafür, dass der Betrieb vorschriftgemäss geführt wird und dass die Dienstleistungen ausschliesslich durch Personen angeboten werden, die über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.