30.2117
CH-UR
Artikel 17 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen - Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung
Bewilligungsverfahren
Artikel 17 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen · Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung
1. Dem Gesuch um Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung gemäss Artikel 23 Buchstabe d Gesundheitsgesetz ist für den Nachweis einer in physischer und psychischer Hinsicht einwandfreien Berufsausübung ein aktuelles vertrauensärztliches Zeugnis beizulegen.
2. Ärztinnen und Ärzte erbringen zudem den Nachweis einer beruflichen Fortbildung.