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30.2117 CH-UR

Artikel 17 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen - Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung

Bewilligungsverfahren
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Artikel 17 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen · Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung

1. Dem Gesuch um Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung gemäss Artikel 23 Buchstabe d Gesundheitsgesetz ist für den Nachweis einer in physischer und psychischer Hinsicht einwandfreien Berufsausübung ein aktuelles vertrauensärztliches Zeugnis beizulegen.

2. Ärztinnen und Ärzte erbringen zudem den Nachweis einer beruflichen Fortbildung.

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