Artikel 16 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen - Gesuch um Berufsausübungsbewilligung
Artikel 16 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen · Gesuch um Berufsausübungsbewilligung
1. Die Gesuchstellenden haben rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit folgende Unterlagen einzureichen
a) ein schriftliches Gesuch mit den Angaben über die geplante Berufstätigkeit
b) den Nachweis der berufsspezifischen Bewilligungsvoraussetzungen (wie Fähigkeitszeugnisse, Diplome, Ausweis über die verlangte praktische Tätigkeit nach Ausbildungsabschluss)
c) ein Zeugnis über ihre Handlungsfähigkeit
d) * Auszüge aus dem schweizerischen Strafregister, die höchstens drei Monate alt sind
1. Privatauszug
2. Sonderprivatauszug
e) einen Lebenslauf mit den Angaben über die bisherigen beruflichen Tätigkeiten
f) die Berufsausübungsbewilligungen anderer Kantone sowie eine Unbedenklichkeitserklärung der zuständigen Gesundheitsbehörde (letter of good standing)
2. Bei eigener Praxistätigkeit haben die Gesuchstellenden vor deren Aufnahme zudem nachzuweisen, dass sie
a) eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die das spezifische Berufsrisiko hinreichend abdeckt
b) über eine ausreichende Infrastruktur verfügen (Räumlichkeiten, Einrichtung und Ausrüstung)
3. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die nicht Deutsch als Muttersprache haben, haben den Nachweis über gute Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen. Dies kann in der Regel in Form eines offiziellen Sprachdiploms mit Sprachniveau mindestens B2 gemäss dem gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen erfolgen.