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30.2117 CH-UR

Artikel 15 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen - Im Allgemeinen

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Artikel 15 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen · Im Allgemeinen

1. Die Gesuchsunterlagen sind elektronisch oder in Kopie einzureichen. Das Amt für Gesundheit kann verlangen, die Originale oder beglaubigten Abschriften der Diplome und Fähigkeitszeugnisse nachzureichen.

2. Bei ausländischen Diplomen und Fähigkeitsausweisen haben die Gesuchstellenden nachzuweisen, dass diese den schweizerischen Ausweisen gleichwertig sind. Als Nachweis gilt die Bescheinigung einer eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Stelle.

3. Das Amt für Gesundheit kann weitere Unterlagen verlangen, wenn es nötig ist, um das Gesuch zu beurteilen.

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