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30.2117 CH-UR

Artikel 14 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen - Zuständigkeit

Bewilligungsverfahren
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Artikel 14 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen · Zuständigkeit

1. Das Amt für Gesundheit ist zuständig für alle Entscheide im Zusammenhang mit Berufsausübungs- und Betriebsbewilligungen.

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