30.2117
CH-UR
Artikel 14 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen - Zuständigkeit
Bewilligungsverfahren
Artikel 14 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen · Zuständigkeit
1. Das Amt für Gesundheit ist zuständig für alle Entscheide im Zusammenhang mit Berufsausübungs- und Betriebsbewilligungen.