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30.2117 CH-UR

Artikel 13 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen - Rettungsdienste

Bewilligungspflichtige Organisationen
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Artikel 13 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen · Rettungsdienste

1. Rettungsdienste benötigen für eine Bewilligung die Anerkennung des Interverbands für Rettungswesen (IVR).

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